Ziel und Zweck dieser Bestimmung ist die Organisation einer unkomplizierten Zusammenarbeit. Die Schweiz verzichtet auf eine Einbindung in die Verhandlungen zwischen den Parteien (Europäische Kommission und in der Schweiz ansässige, teilnehmende Rechtspersonen), soweit der Austausch der für die Teilnahme an den Programmen notwendigen Unterlagen und Informationen betroffen ist. Dieser Austausch findet direkt – und damit nicht auf dem konsularischen oder diplomatischen Weg – statt.