Eine Zustellung auf anderem als dem diplomatischen oder konsularischen Weg setzt eine entsprechende staatsvertragliche Regelung voraus (vgl. E. 25 oben, Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018 in E. 4.1). 28.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits am 25. Juni 2007 abgeschlossene Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (SR 0.420.513.1; nachfolgend wiederum Forschungsabkommen).