Es hielt fest, dass selbst eine mangelhafte Eröffnung ihr Ziel erreichen könne. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch die fehlerhafte Zustellung einem Irrtum unterlag und einen Nachteil zu erleiden hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben setze der Berufung auf den Eröffnungsmangel eine Grenze. So könne ein Entscheid, der mangelhaft eröffnet worden sei, in Rechtskraft erwachsen, wenn sich die betroffene Partei nicht innert angemessener Frist dagegen wehrt.