Es unterschied zwischen einer nicht erfolgten Zustellung und einer zwar erfolgten, aber an Eröffnungsmängeln leidenden Zustellung bzw. zwischen der Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirksamkeit. Das Bundesgericht hielt fest, dem Beschwerdeführer könne wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf den Eröffnungsmangel verwehrt werden (vgl. Urteile 2C_408/2016