In diesem Entscheid wandte sich das Bundesgericht ausdrücklich von einer früheren Praxis ab. In zwei Entscheiden aus den Jahren 2016 und 2017 hatte das Bundesgericht noch festgehalten, dass die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Es unterschied zwischen einer nicht erfolgten Zustellung und einer zwar erfolgten, aber an Eröffnungsmängeln leidenden Zustellung bzw. zwischen der Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und dessen Nichtigkeit im Sinne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirksamkeit.