1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.s, nicht publ. in: BGE 142 II 411). » Das Bundesgericht leitete sodann in seinen weiteren Ausführungen eine Praxis ein, wonach ein Entscheid, welcher in Verletzung der Gebietshoheit eines Staats erfolgt, nichtig ist. Das Bundesgericht erachtet eine an einem solchen Eröffnungsmangel leidende Zustellung im genannten Entscheid kategorisch als Nichtzustellung (E. 5.2). Dem Schuldner könnten keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken entgegengehalten werden (5.4).