7 sion gehalten, die Informationen jeweils über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einzufordern. Es sei aber gerade nicht beabsichtigt gewesen, der Europäischen Kommission zu erlauben, auf Schweizerischem Staatsgebiet eigene Hoheitsgewalt auszuüben. Die Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 seien völkerrechtswidrig eröffnet worden, was stets Nichtigkeit zur Folge habe (gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5).