23. Die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sind inhaltlich – bis auf die namentliche Bezeichnung der jeweiligen Beschwerdegegnerin (C.________ AG bzw. D.________ GmbH) – weitestgehend identisch. Die Beschwerdegegnerinnen halten die vorinstanzlichen Entscheide für korrekt. Sie sind der Ansicht, die Beschwerdeführerin überschätze den Inhalt von Anhang C Ziffer 1 des Forschungsabkommens. Die Bestimmung sei gemäss ihrem Wortlaut ausschliesslich auf die zwischen der Kommission und den Teilnehmern bestehenden Grant Agreements anwendbar.