Der Staatsvertrag, der die Schweiz im Rahmen der vorliegend interessierenden Forschungsprogramme an die EU binde, verbiete dem schweizerischen Richter eine tiefere Überprüfung durchzuführen als diejenige der Echtheit des Titels, um dessen Vollstreckbarkeit in der Schweiz anzuordnen. Dass dabei dessen Zustellung an den Adressaten zu berücksichtigen sei, liege auf der Hand, doch sei die Zustellung von Entscheiden auf dem diplomatischen Weg keine zwingende Vorschrift des Schweizerischen Rechts, insbesondere dann nicht, wenn der Adressat die Zustellung der Dokumente akzeptiert habe statt sie zurückzuweisen. Die C.__