Das Forschungsabkommen enthalte Kommunikationsregeln in § 1 von Anhang C. Unter dem Kapitel «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogrammen» werde festgehalten, dass die Kommission mit den Teilnehmern und Subunternehmern der Siebten Rahmenprogramme der EG und Euratom (nachfolgend Forschungsprogramme) in direkter Verbindung stehe und sie direkt untereinander kommunizieren würden. Damit habe die Schweiz die direkte Kommunikation zwischen der Europäischen Kommission und den Teilnehmern an den