22. Die Beschwerdeführerin räumt vorab ein, die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Okto- ber2018 von Anhang C Ziff. VII des Forschungsabkommens erfasste Entscheidungen seien, die generell in der Schweiz vollstreckbare Titel darstellten und nach schweizerischem Recht vollstreckt werden könnten. Jedoch seien sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nichtig: Die Zustellung dieser Entscheide brauche nicht rechtshilfeweise zu erfolgen. Das Forschungsabkommen enthalte Kommunikationsregeln in § 1 von Anhang C.