Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe die völkerrechtswidrige Zustellung eines Urteils stets zu dessen Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018, E. 5). In Anwendung derselben Rechtsprechung, wonach einer betroffenen Partei auch keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen, entgegengehalten werden könnten, liess die Vorinstanz offen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen treuwidrig sei. Da die beiden Beschlüsse nichtig seien, lägen keine definitiven Rechtsöffnungstitel und damit kein Arrestgrund vor.