Damit sei die Zustellung kraft Staatssouveränität der Schweiz und mangels anderslautender Zustellregeln im Forschungsabkommen oder einer anderen staatsvertraglichen Grundlage völkerrechtswidrig, folglich mangelhaft. Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe die völkerrechtswidrige Zustellung eines Urteils stets zu dessen Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018, E. 5).