VII, zum Schluss, die beiden Beschlüsse stellten grundsätzlich in der Schweiz vollstreckbare Titel dar, die nach Schweizerischem Recht (SchKG) vollstreckt werden könnten. Den Beschwerdegegnerinnen seien sie jedoch direkt per DHL und nicht auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zugestellt worden. Damit sei die Zustellung kraft Staatssouveränität der Schweiz und mangels anderslautender Zustellregeln im Forschungsabkommen oder einer anderen staatsvertraglichen Grundlage völkerrechtswidrig, folglich mangelhaft.