ZK 19 471). Mit Eröffnung des Endentscheides erübrigt sich eine allfällig über diese Mitteilung hinausgehende Behandlung der formellen Anträge der Beschwerdeführerin. III. 17. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG).