__ AG und gleichzeitig Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der D.________ GmbH. Die betroffenen Gesellschaften werden damit von derselben Person geführt, zu deren Handen die vorliegenden Entscheide zu eröffnen sind. Ausserdem sind die beiden Beschwerden in der gleichen Verfahrensart zu behandeln, stützen sich inhaltlich auf die gleichen Tatsachen und auf gleichartige Beweismittel und werfen in rechtlicher Hinsicht identische Fragen auf. Mit einer Vereinigung erübrigt sich die doppelte Abhandlung der Streitpunkte, woraus sich eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren ergibt.