12. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht mehrere selbständig eingereichte Klagen vereinigen, sofern sich daraus eine Vereinfachung des Prozesses ergibt. 12.1 Die erhobenen Beschwerden betreffen die gleiche Beschwerdeführerin und auf der beschwerdegegnerischen Seite zwei Gesellschaften mit derselben Domiziladresse bei einer Privatperson. Diese Privatperson (Dr. H.________) ist einziges Geschäftsleitungsmitglied der C.________ AG und gleichzeitig Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der D.________