3 0.275.12) i.V.m. Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (vgl. WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage 2012, S. 553). 8. Angefochten sind zwei Arresteinspracheentscheide. Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG steht hiergegen die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen. Die erhobenen Rechtsmittel erweisen sich somit als zulässig.