7. Die Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kommission mit Sitz in Brüssel, Belgien, ist Partei im vorliegenden Verfahren, womit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR