1. Die Europäische Union hat die in Bern ansässigen Gesellschaften C.________ AG sowie D.________ GmbH (nachfolgend auch Beschwerdegegnerinnen) im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) / Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) mit Forschungsgeldern unterstützt und dafür Vorfinanzierungsbeiträge geleistet. Die Europäische Kommission verpflichtete die C.________ AG mit Beschluss vom 8. Oktober 2018, von den geleisteten Fördergeldern Beträge in der Höhe von EUR 233‘350.00 sowie EUR 255‘491.00 zzgl. Zins zurückzuerstatten resp. die D.___