Die völkerrechtswidrige Zustellung stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine schwerwiegende Verletzung der Schweizerischen Souveränität dar (E. 29.1). Die Zustellung per DHL dürfte den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entsprochen haben. Die Beschwerdegegnerinnen machen nicht geltend, sich infolge des Eröffnungsmangels über ihre Rechte geirrt und einen Nachteil erlitten zu haben (E. 29.2) Auf den Eröffnungsmangel berufen sie sich erst im Arrestverfahren, was treuwidrig erscheint und nicht zu schützen ist (E. 29.3). Erwägungen: I.