Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 19 470 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 19 471 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kom- mission, Rue de la Loi 200, BE-1049 Bruxelles vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsgegnerin/Beschwerdeführerin gegen C.________ AG Gesuchstellerin 1 / Beschwerdegegnerin 1 D.________ GmbH Gesuchstellerin 2 / Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Gegenstand Einsprache gegen Arrestbefehl Beschwerden gegen die Entscheide des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 2. September 2019 (CIV 19 3175 und CIV 19 3178) Regeste: Einsprache gegen Arrestbefehl; Völkerrechtswidrige Zustellung eines Entscheids Die Zustellung eines Beschlusses der Europäischen Kommission an eine in Bern ansässi- ge Gesellschaft per DHL verletzt das Territorialitätsprinzip der Schweiz, wenn – wie vorlie- gend – eine entsprechende Zustellung nicht staatsvertraglich vorgesehen ist (E. 28 – 28.2). Die völkerrechtswidrige Zustellung stellt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine schwerwiegende Verletzung der Schweizerischen Souveränität dar (E. 29.1). Die Zustellung per DHL dürfte den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entsprochen ha- ben. Die Beschwerdegegnerinnen machen nicht geltend, sich infolge des Eröffnungsman- gels über ihre Rechte geirrt und einen Nachteil erlitten zu haben (E. 29.2) Auf den Eröff- nungsmangel berufen sie sich erst im Arrestverfahren, was treuwidrig erscheint und nicht zu schützen ist (E. 29.3). Erwägungen: I. 1. Die Europäische Union hat die in Bern ansässigen Gesellschaften C.________ AG sowie D.________ GmbH (nachfolgend auch Beschwerdegegnerinnen) im Rah- men der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) / Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) mit Forschungsgeldern unterstützt und dafür Vorfinanzierungsbeiträge geleistet. Die Europäische Kommission verpflichtete die C.________ AG mit Beschluss vom 8. Oktober 2018, von den geleisteten Fördergeldern Beträge in der Höhe von EUR 233‘350.00 sowie EUR 255‘491.00 zzgl. Zins zurückzuerstatten resp. die D.________ GmbH mit Beschluss vom 16. Oktober 2018 zur Rückerstattung von EUR 51‘315.15 sowie EUR 174‘370.81, wiederum zuzüglich Zins. 2. Mit zwei Arrestbefehlen vom 16. Mai 2019 (CIV 19 2803 und CIV 19 2804) hiess das Regionalgericht Bern-Mittelland zwei Arrestbegehren der Europäischen Union, handelnd durch die Europäische Kommission (nachfolgend Beschwerdeführerin), gut. Das Regionalgericht wies das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, an, für die Arrestforderungen von CHF 263‘958.00 nebst Zins zu 5% seit 11. Oktober 2018, von CHF 92‘555.90, von CHF 289‘003.00 nebst Zins zu 4.5% seit 11. Oktober 2018 sowie von CHF 85‘228.20 zu Lasten der C.________ AG re- sp. für die Arrestforderungen von CHF 58‘046.00 nebst Zins zu 4.5% seit 11. Okto- ber 2018, von CHF 17‘118.00, von CHF 197‘243.00 nebst Zins zu 3.5% seit 11. Oktober 2018 sowie von CHF 12‘691.10 zulasten der D.________ GmbH sämt- liche Vermögensgegenstände der Beschwerdegegnerinnen, insbesondere die For- 2 derungen gegenüber der F.________ AG (Bank) sowie gegenüber der G.________ AG (Bank), jeweils betreffend bestimmte Konten, zu verarrestieren. 3. Dagegen erhoben die Beschwerdegegnerinnen je eine Einsprache beim Regional- gericht Bern-Mittelland, welches diese mit Entscheiden vom 2. September 2019 guthiess und die Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 aufhob (CIV 19 3175 und CIV 19 3178). Die Gerichtskosten von je CHF 1‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘000.00, auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Ausserdem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘500.00 an die C.________ AG (CIV 19 3175) sowie einer solchen von CHF 2‘500.00 an die D.________ GmbH (CIV 19 3178). 4. Gegen diese beiden Entscheide erhob die Beschwerdeführerin mit zwei separaten Eingaben vom 13. September 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (ZK 19 470 pag. 63 ff.; ZK 19 471 pag. 61 ff.): «Vorsorglich, und ab Empfang der Beschwerde Es kommt dieser Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung zu, und der Arrest Nr. CIV 19 2803, bzw. Nr. xxx, [resp. CIV 19 2804, bzw. Nr. xxx] bleibt bis auf den Entscheid des Obergerichts zur vorliegenden Beschwerde aufrecht, was dem zuständigen Betreibungsamt Bern-Mittelland unver- züglich zu veröffentlichen ist. Hauptsächlich Der hiermit angefochtene Entscheid des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 2. September 2019 ist unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der am 16. Mai 2019 erteilte Arrestbefehl (CIV 19 2803, bzw. Nr. xxx [resp. CIV 19 2804, bzw. Nr. xxx]) ist aufrecht zu halten. Anderslautende Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin sind abzuweisen.» 5. Die Beschwerdegegnerinnen stellten mit Beschwerdeantworten vom 20. Septem- ber 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerden sowie auf Bestätigung der Auf- hebung der Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 (ZK 19 470, pag. 91 ff.; ZK 19 471, pag. 89 ff.). 6. Am 21. Januar 2020 (ZK 19 470) resp. am 22. Januar 2020 (ZK 19 471) reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der 24. Sitzung des EU/Euratom – Switzerland Joint Research Committee vom 16. Oktober 2019 als neues Dokument zu den Akten mit der Bitte um Berücksichtigung von dessen Inhalt. II. 7. Die Europäische Union, handelnd durch die Europäische Kommission mit Sitz in Brüssel, Belgien, ist Partei im vorliegenden Verfahren, womit ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Oberge- richts des Kantons Bern ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 3 0.275.12) i.V.m. Art. 272 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) (vgl. WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Auflage 2012, S. 553). 8. Angefochten sind zwei Arresteinspracheentscheide. Gemäss Art. 278 Abs. 3 SchKG steht hiergegen die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zi- vilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen. Die erhobenen Rechtsmittel erweisen sich somit als zulässig. 9. Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der Be- schwerden in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 sowie Art. 251 Bst. a ZPO) und wurde vorliegend gewahrt. Die Beschwerde- führerin leistete die Kostenvorschüsse von CHF 7‘500.00 (ZK 19 470) resp. von CHF 2‘900.00 (ZK 19 471) fristgerecht (Art. 59 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Art. 98 ZPO). 11. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist einzutreten. 12. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht mehrere selbständig eingereichte Klagen vereinigen, sofern sich daraus eine Vereinfachung des Prozesses ergibt. 12.1 Die erhobenen Beschwerden betreffen die gleiche Beschwerdeführerin und auf der beschwerdegegnerischen Seite zwei Gesellschaften mit derselben Domiziladresse bei einer Privatperson. Diese Privatperson (Dr. H.________) ist einziges Ge- schäftsleitungsmitglied der C.________ AG und gleichzeitig Geschäftsführer sowie Mehrheitsgesellschafter der D.________ GmbH. Die betroffenen Gesellschaften werden damit von derselben Person geführt, zu deren Handen die vorliegenden Entscheide zu eröffnen sind. Ausserdem sind die beiden Beschwerden in der glei- chen Verfahrensart zu behandeln, stützen sich inhaltlich auf die gleichen Tatsa- chen und auf gleichartige Beweismittel und werfen in rechtlicher Hinsicht identische Fragen auf. Mit einer Vereinigung erübrigt sich die doppelte Abhandlung der Streit- punkte, woraus sich eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren ergibt. 12.2 Die Beschwerdeverfahren ZK 19 470 und ZK 19 471 werden deshalb vereinigt. 13. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 14. Im Beschwerdeverfahren betreffend Arresteinspracheentscheide können neue Tat- sachen geltend gemacht werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Demzufolge ist es grundsätzlich auch zulässig, neue Beweismittel beizubrin- gen. 15. Die Instruktionsrichterin teilte den Parteien mit Verfügungen vom 24. September 2019 (ZK 19 470, pag. 107 ff.; ZK 19 471, pag. 105 ff.) mit, dass nach Eingang der 4 Beschwerdeantworten kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Mit dem Abschluss des Schriftenwechsels ging das Verfahren in die Beratungsphase über. Ab diesem Stadium ist es den Par- teien verwehrt, noch (echte oder unechte) Noven vorzubringen (vgl. zur Berufung BGE 142 III 413 E. 2.2. 3 ff.; 143 III 272 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017). Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2020 (ZK 19 470) resp. vom 22. Januar 2020 (ZK 19 471) sowie deren Beilagen können daher nicht berücksichtigt werden. 16. Die Beschwerdeführerin beantragt in formeller Hinsicht und unter dem Titel «Vor- sorglich», dem zuständigen Betreibungsamt sei «zu veröffentlichen», dass den Be- schwerden automatisch die aufschiebende Wirkung zukomme und die Arrestbefeh- le vom 16. Mai 2019 vorerst aufrechterhalten blieben. Die Instruktionsrichterin in- formierte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mit Verfü- gungen vom 16. September 2019 und damit direkt nach Eingang der Beschwerden über die Hängigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren (pag. 81 ff. ZK 19 470; pag. 79 ff. ZK 19 471). Mit Eröffnung des Endentscheides erübrigt sich eine allfällig über diese Mitteilung hinausgehende Behandlung der formellen Anträge der Be- schwerdeführerin. III. 17. Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definiti- ven Rechtöffnungstitel besitzt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG). 18. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Arrestforderung gegenüber der C.________ AG auf einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2018, worin die folgende Schuld festgestellt wird: Eine erste Hauptforderung von EUR 233‘350.00 zzgl. Verzugszins von EUR 81‘832.33 bis zum 10. Oktober 2018 sowie weitere EUR 31.97 pro zusätzlichem Verzugstag ab 11. Oktober 2018, ausserdem eine zweite Hauptforderung von EUR 255‘491.00 zzgl. Verzugszins von EUR 75‘345.35 per 10. Oktober 2018 sowie weitere EUR 31.50 pro zusätzlichem Verzugstag ab 11. Oktober 2018 (Gesuchsbeilage [GB] 4 im Arrestverfahren CIV 19 2804). Die Arrestforderung gegenüber der D.________ GmbH stützt die Beschwerdefüh- rerin sodann auf einen weiteren Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Oktober 2018, in der die folgende Schuld festgehalten ist: eine erste Hauptfor- derung von EUR 51‘315.15 zzgl. Verzugszins von EUR 15‘133.05 bis zum 10. Ok- tober 2018 sowie weitere EUR 6.33 pro zusätzlichem Verzugstag ab 11. Oktober 2018, ausserdem eine weitere Hauptforderung von EUR 174‘370.81 zzgl. Verzugs- zins von EUR 11‘219.45 bis zum 10. Oktober 2018 sowie weitere EUR 16.72 pro zusätzlichem Verzugstag ab 11. Oktober 2018 (GB 4 im Arrestverfahren CIV 19 2803). 5 19. Unbestritten ist, dass der C.________ AG und der D.________ GmbH die Be- schlüsse der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Okto- ber 2018 beide spätestens am 18. Oktober 2018 per DHL zugestellt worden sind (vgl. GB 7 CIV 19 2804 sowie Arresteinsprache ZK 19 470 pag. 9; GB 6 CIV 19 2803 sowie Arresteinsprache ZK 19 471 pag. 7). 20. Strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob mit den Beschlüssen der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vorliegt. 21. Die Vorinstanz kam in ihren beiden Entscheiden vom 2. September 2019 nach ei- ner ausführlichen Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits vom 25. Juni 2007 (SR 0.420.513.1; nachfolgend Forschungsabkommen), Anhang C Ziff. VII, zum Schluss, die beiden Beschlüsse stellten grundsätzlich in der Schweiz vollstreckbare Titel dar, die nach Schweizerischem Recht (SchKG) vollstreckt werden könnten. Den Beschwerdegegnerinnen seien sie jedoch direkt per DHL und nicht auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zugestellt worden. Damit sei die Zustel- lung kraft Staatssouveränität der Schweiz und mangels anderslautender Zustellre- geln im Forschungsabkommen oder einer anderen staatsvertraglichen Grundlage völkerrechtswidrig, folglich mangelhaft. Gemäss der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe die völkerrechtswidrige Zustellung eines Urteils stets zu dessen Nichtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018, E. 5). In Anwendung derselben Rechtsprechung, wonach einer betroffenen Partei auch keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken, sich auf den Zustellungsmangel zu berufen, entgegengehalten werden könnten, liess die Vorinstanz offen, ob das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen treuwidrig sei. Da die beiden Beschlüsse nichtig seien, lägen keine definitiven Rechtsöff- nungstitel und damit kein Arrestgrund vor. Die Vorinstanz hob die Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 daher auf. 22. Die Beschwerdeführerin räumt vorab ein, die Vorinstanz sei richtigerweise davon ausgegangen, dass die Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Okto- ber2018 von Anhang C Ziff. VII des Forschungsabkommens erfasste Entscheidun- gen seien, die generell in der Schweiz vollstreckbare Titel darstellten und nach schweizerischem Recht vollstreckt werden könnten. Jedoch seien sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nichtig: Die Zustellung dieser Entscheide brauche nicht rechtshilfeweise zu erfolgen. Das Forschungsabkommen enthalte Kommuni- kationsregeln in § 1 von Anhang C. Unter dem Kapitel «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den von diesem Abkommen betroffenen Gemein- schaftsprogrammen» werde festgehalten, dass die Kommission mit den Teilneh- mern und Subunternehmern der Siebten Rahmenprogramme der EG und Euratom (nachfolgend Forschungsprogramme) in direkter Verbindung stehe und sie direkt untereinander kommunizieren würden. Damit habe die Schweiz die direkte Kom- munikation zwischen der Europäischen Kommission und den Teilnehmern an den 6 Forschungsprogrammen ausdrücklich erlaubt. Es liege keine Verletzung ihres Ho- heitsgebiets vor. Die direkte Zustellung durch DHL-Post entspreche weiter dem üblichen Kommuni- kationsweg der Europäischen Kommission. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) enthalte keine Vorgaben für die Bekanntmachung von Entscheiden. Der Europäische Gerichtshof habe mehrfach festgehalten, dass Mitteilungen keiner besonderen Form unterliegen, sondern im Extremfall eine Zustellung per E-Mail genüge (solange man den Nachweis des Erhalts durch den Empfänger erbringen könne; Fall T-167/10, Evropaïki Dynamiki vs. Kommission, § 42 ff.). Die C.________ AG und die D.________ GmbH hätten die DHL-Post entgegenge- nommen und den Erhalt nie bestritten. Ein Rechtsmittel – dem ohnehin keine auf- schiebende Wirkung zukommen würde – sei nicht ergriffen worden. Im Übrigen vermöchte ein Zustellungsfehler gemäss der Beschwerdeführerin keine Nichtigkeit zu begründen. Im Stadium der Vollstreckung dürfe das Gericht die Gül- tigkeit eines Beschlusses gemäss Anhang C § VII des Forschungsabkommens nicht mehr überprüfen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, der schweizerische Voll- streckungsrichter könne an der materiellen Gültigkeit des Beschlusses nicht rütteln, denn dies entziehe sich seiner Kompetenz. Diese stehe einzig dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen einer allfälligen Berufung zu. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ein allfälliger Eröff- nungsmangel nicht die Gültigkeit des Entscheids, sondern nur dessen allfällige Rechtskraft beeinträchtigen könnte. Der Staatsvertrag, der die Schweiz im Rahmen der vorliegend interessierenden Forschungsprogramme an die EU binde, verbiete dem schweizerischen Richter ei- ne tiefere Überprüfung durchzuführen als diejenige der Echtheit des Titels, um dessen Vollstreckbarkeit in der Schweiz anzuordnen. Dass dabei dessen Zustel- lung an den Adressaten zu berücksichtigen sei, liege auf der Hand, doch sei die Zustellung von Entscheiden auf dem diplomatischen Weg keine zwingende Vor- schrift des Schweizerischen Rechts, insbesondere dann nicht, wenn der Adressat die Zustellung der Dokumente akzeptiert habe statt sie zurückzuweisen. Die C.________ AG und die D.________ GmbH hätten die Zustellungsart nie in Frage gestellt, sondern nur die materielle Richtigkeit der Beschlüsse bestritten. 23. Die Beschwerdeantworten der Beschwerdegegnerinnen sind inhaltlich – bis auf die namentliche Bezeichnung der jeweiligen Beschwerdegegnerin (C.________ AG bzw. D.________ GmbH) – weitestgehend identisch. Die Beschwerdegegnerinnen halten die vorinstanzlichen Entscheide für korrekt. Sie sind der Ansicht, die Be- schwerdeführerin überschätze den Inhalt von Anhang C Ziffer 1 des Forschungs- abkommens. Die Bestimmung sei gemäss ihrem Wortlaut ausschliesslich auf die zwischen der Kommission und den Teilnehmern bestehenden Grant Agreements anwendbar. Diese Bestimmung berechtige die Kommission, die nach dem jeweili- gen Grant Agreement erforderlichen Informationen und Unterlagen direkt bei den Teilnehmern einzufordern. Mangels einer solchen Bestimmung wäre die Kommis- 7 sion gehalten, die Informationen jeweils über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einzufordern. Es sei aber gerade nicht beabsichtigt ge- wesen, der Europäischen Kommission zu erlauben, auf Schweizerischem Staats- gebiet eigene Hoheitsgewalt auszuüben. Die Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 seien völkerrechtswidrig eröffnet worden, was stets Nichtig- keit zur Folge habe (gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018 E. 5). 24. Die Vorinstanz sprach den beiden Beschlüssen vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 in zutreffender Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Grund- lagen die Eignung als definitive Rechtsöffnungstitel und damit als Arrestgrund i.S.v. Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG zu, was von den Parteien zu Recht nicht in Frage ge- stellt wird. Zu beurteilen bleibt, welche Folgen die Zustellung der Beschlüsse an die Beschwerdegegnerinnen per DHL nach sich zieht. 25. Das Bundesgericht hat in dem von der Vorinstanz zitierten Urteil 2C_478/2017 vom 9. April 2018 in E. 4 f. das Folgende festgehalten: «4.1. Nach der Rechtsprechung stellt die Zustellung eines amtlichen Dokuments im Ausland, sei es einer Verwaltungsverfügung oder eines gerichtlichen Schriftstücks, einen staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet ist, die Souveränität bzw. die Gebietshoheit des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen. In Ermangelung einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates ist die Verfügung daher grundsätzlich auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu eröffnen. Davon ausge- nommen sind bloss Mitteilungen rein informativen Inhalts, die keine Rechtswirkungen nach sich zie- hen und deshalb direkt per Post zugestellt werden dürfen (BGE 143 III 28 E. 2.2.1 S. 32, 136 V 295 E. 5.1. S. 305; 135 III 623 E. 2.2 S. 626; 124 V 47 E. 3a S. 50; Urteile 2C_408/2016 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.2; 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016 E. 3.s, nicht publ. in: BGE 142 II 411). » Das Bundesgericht leitete sodann in seinen weiteren Ausführungen eine Praxis ein, wonach ein Entscheid, welcher in Verletzung der Gebietshoheit eines Staats er- folgt, nichtig ist. Das Bundesgericht erachtet eine an einem solchen Eröffnungs- mangel leidende Zustellung im genannten Entscheid kategorisch als Nichtzustel- lung (E. 5.2). Dem Schuldner könnten keine aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Schranken entgegengehalten werden (5.4). In diesem Entscheid wandte sich das Bundesgericht ausdrücklich von einer frühe- ren Praxis ab. In zwei Entscheiden aus den Jahren 2016 und 2017 hatte das Bun- desgericht noch festgehalten, dass die Folgen einer in Verletzung des Territori- alitätsprinzips erfolgten direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen seien. Es unterschied zwischen einer nicht erfolgten Zustel- lung und einer zwar erfolgten, aber an Eröffnungsmängeln leidenden Zustellung bzw. zwischen der Anfechtbarkeit des Rechtsaktes und dessen Nichtigkeit im Sin- ne einer von Amtes wegen zu beachtenden absoluten Unwirksamkeit. Das Bun- desgericht hielt fest, dem Beschwerdeführer könne wegen treuwidrigen Verhaltens die Berufung auf den Eröffnungsmangel verwehrt werden (vgl. Urteile 2C_408/2016 8 und 2C_409/2016 vom 19. Juni 2017 E. 2.1 und 3.2; 2C_827/2015 und 2C_828/2015 vom 3. Juni 2016, E. 3.3 und 3.4, nicht publ. in BGE 142 II 411). 26. Diese neuere Rechtsprechung wurde von KASPAR PLÜSS kritisiert. Nach seiner An- sicht rechtfertigt es das Ziel, internationale Zustellungen per Post ohne staatsver- tragliche Erlaubnis zu verhindern, nicht, treuwidriges Verhalten Privater zu schüt- zen. Ein ausländischer Adressat sollte eine völkerrechtwidrig zugestellte Verfügung nach Treu und Glauben daher anfechten, wenn er nachweislich davon Kenntnis er- halte (PLÜSS, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland, Aktuelle Rechtslage und künftige Entwicklungen, in: ZBl 119/2018 S. 455 ff., S. 466). 27. In einem Entscheid vom 5. November 2019 hat das Bundesgericht Bezug auf diese Kritik genommen (Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2019). Das Bundesgericht hatte die Zustellung eines steuerlichen Bescheids zu beurteilen, wobei kein Staats- vertrag einschlägig war. In diesem Entscheid kommt das Bundesgericht auf seine frühere Rechtsprechung zurück, wonach zu unterscheiden ist zwischen gar nicht eröffneten Entscheiden und solchen, die zwar eröffnet worden sind, aber an einem Eröffnungsmangel leiden. Es hielt fest, dass selbst eine mangelhafte Eröffnung ihr Ziel erreichen könne. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch die fehlerhafte Zustellung einem Irrtum unterlag und einen Nachteil zu erleiden hat. Der Grundsatz von Treu und Glauben setze der Berufung auf den Eröffnungsmangel eine Grenze. So könne ein Entscheid, der mangelhaft eröffnet worden sei, in Rechtskraft erwachsen, wenn sich die betroffene Partei nicht innert angemessener Frist dagegen wehrt. Entsprechend seien auch die Rechtsfol- gen einer Zustellung per Post in Verletzung des Territorialitätsprinzips nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (E. 4.1). 28. Es fragt sich vorab, ob die Zustellung der Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 der Europäischen Kommission an die in Bern ansässigen Gesellschaften C.________ AG und D.______ GmbH per DHL rechtmässig erfolgt ist. Eine Zustellung auf anderem als dem diplomatischen oder konsularischen Weg setzt eine entsprechende staatsvertragliche Regelung voraus (vgl. E. 25 oben, Ur- teil des Bundesgerichts 2C_478/2017 vom 9. April 2018 in E. 4.1). 28.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits am 25. Juni 2007 abgeschlossene Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (SR 0.420.513.1; nachfolgend wiederum Forschungsabkommen). Gestützt auf dieses Abkommen können Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den spezifischen Programmen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom teilnehmen und Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften an Schweizerischen Forschungsprogrammen und – projekten mit entsprechenden Themen (Art. 1). Teilnehmende Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz haben die gleichen vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in den Gemeinschaften (Art. 7). Zum Abkommen gehören drei Anhänge (A, B und C). Sie bilden Bestandteile des Abkommens (Art. 12). An- hang C betrifft die «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an den von diesem Abkommen betroffenen Gemeinschaftsprogrammen». 9 Unter dem Titel «I. Direkte Verbindung» wird festgehalten: «Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom und ihren Subunternehmern. Diese können der Kom- mission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlosse- nen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.» Ziel und Zweck dieser Bestimmung ist die Organisation einer unkomplizierten Zu- sammenarbeit. Die Schweiz verzichtet auf eine Einbindung in die Verhandlungen zwischen den Parteien (Europäische Kommission und in der Schweiz ansässige, teilnehmende Rechtspersonen), soweit der Austausch der für die Teilnahme an den Programmen notwendigen Unterlagen und Informationen betroffen ist. Dieser Austausch findet direkt – und damit nicht auf dem konsularischen oder diplomati- schen Weg – statt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ist dabei in erster Linie der Informationsfluss von den in der Schweiz ansässigen Rechtspersonen gegenü- ber der Europäischen Kommission erfasst sowie – gemäss Sinn und Zweck der Bestimmung – die Einforderung entsprechender Unterlagen durch die Kommission. Nicht genannt sind demgegenüber von der Europäischen Kommission hoheitlich erlassene Beschlüsse bzw. Akte mit Entscheidcharakter. Die Zustellungsmoda- litäten solcher Akte wurden von den Vertragsparteien mit der genannten Bestim- mung dem Wortlaut nach nicht geregelt. Auch Anhang C Ziff. VII («Einforderung und Vollstreckung»), der Entscheidungen der Kommission, mit denen teilnehmen- den Rechtspersonen eine Zahlung auferlegt wird, betrifft, setzt sich nur mit der Vollstreckbarkeit solcher Titel sowie mit der Prüfungsbefugnis auseinander: «VII. Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Die Vollstreckungsklausel wird nach ei- ner Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- schaften. Die Urteile, die der Gerichtshofe der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag im Zuge der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.» Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aus Bestimmungen von An- hang C nicht auf einen Verzicht der Schweiz auf ihre Hoheitsrechte geschlossen werden, was die Zustellung von Entscheiden der EU betrifft. Ein entsprechender Verzicht lässt sich den einschlägigen Bestimmungen nicht entnehmen. 28.2 Eine andere staatsvertragliche Grundlage, die die Zustellung der Beschlüsse per DHL-Post vorsieht, ist nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht gel- tend gemacht. Damit steht fest, dass die Zustellung der Beschlüsse vom 8. Okto- ber 2018 und vom 16. Oktober 2018 per DHL völkerrechtswidrig erfolgt ist. 10 29. Zu prüfen bleibt, welche Rechtsfolgen diese mangelhafte Zustellung nach sich zieht. Gestützt auf die jüngste, überzeugende bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dabei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (Urteil des BGer 2C_160/2019 vom 5. November 2019, E. 4.1). 29.1 Die völkerrechtswidrige Zustellung der beiden fraglichen Beschlüsse ist nicht als schwerwiegende Verletzung der Schweizerischen Souveränität zu werten: Zwar lassen sich dem Forschungsabkommen keine direkten Zustellungsvorschriften ent- nehmen, welche Entscheide der Europäischen Kommission betreffen. Dennoch kann festgestellt werden, dass die Schweiz zugunsten einer einfacheren Zusam- menarbeit mit der – heutigen – Europäischen Union (EU) im Forschungsbereich weitgehend auf ihre Souveränitätsrechte verzichtet hat. Dies ergibt sich insbeson- dere aus dem Umstand, dass die Schweiz der Europäischen Kommission erlaubt, mit den Teilnehmern an den Forschungsprogrammen und damit den Empfängern von Fördergeldern direkt in Verbindung zu treten (Anhang C Ziff. I des For- schungsabkommens). Ausserdem wird in Ziff. III von Anhang C zum Forschungs- abkommen unter dem Titel «Kontrollen an Ort und Stelle» die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen an Ort und Stelle nach Massgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates und der Verord- nung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates durchzu- führen. Diese Kontrollen dienen u.a. der Sachverhaltserhebung im Hinblick auf ei- nen Rückforderungsentscheid der EU. Die Schweiz hat sodann akzeptiert, dass Entscheide der Europäischen Kommission auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet ohne weitere Inhaltskontrolle vollstreckbar sind (Anhang C Ziff. VII des Forschungsab- kommens). Die Schweiz duldet damit den direkten Verkehr zwischen Forschenden und der EU sehr weitgehend. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch diejenigen Beschlüsse, mit welchen den Beschwerdegegnerinnen die Unter- stützungsgelder von der EU zugesprochen worden sind, per Post oder per DHL zugestellt wurden. Die direkte Zustellung dürfte damit den Gepflogenheiten zwi- schen den Parteien des vorliegenden Verfahrens entsprechen. Damit ist die Zustel- lung der Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 per DHL un- ter Würdigung der gesamten Umstände nicht als gravierende Verletzung der schweizerischen Souveränitätsrechte zu werten, welche der Zustellung jede Wir- kung versagen würde. 29.2 Die C.________ AG und die D.________ GmbH haben die fraglichen Beschlüsse per DHL erhalten und zur Kenntnis genommen (E. 19 oben). Hierzu ist vorab fest- zuhalten, dass die Zustellung per DHL – also einer privaten Postzustellorganisation – analog einer postalischen Zustellung zu behandeln ist, zumal die Schweizerische Post keine Monopolstellung mehr innehat. Die DHL funktioniert – gleich wie die Schweizerische Post – als Bote von Mitteilungen. Die Zustellung per DHL ent- spricht in ihren Auswirkungen daher einer Zustellung mit der Schweizerischen Post. Offen bleibt, ob sich die Beschwerdegegnerinnen auf den Eröffnungsmangel – sich ergebend aus der völkerrechtswidrigen Zustellung – berufen können. Die Be- schwerdegegnerinnen machen nicht geltend, dass sie sich infolge des Eröffnungs- mangels über ihre Rechte geirrt und einen Nachteil erlitten hätten. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerinnen waren es sich wohl vielmehr ge- 11 wohnt, von den EU-Gremien direkt Bescheide zu erhalten und dürften deshalb über die Zustellung ohne konsularische oder diplomatische Beihilfe kaum erstaunt ge- wesen sein. Über die mangelhafte Zustellung haben sie sich denn auch nicht be- schwert. Auf den Eröffnungsmangel berufen sie sich erst im Zusammenhang mit dem Arrestverfahren. 29.3 Den Beschwerdegegnerinnen wäre zuzumuten gewesen, gegen die Beschlüsse innert der zweimonatigen Rechtsmittelfrist an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu gelangen (vgl. Rechtmittelbelehrungen in Ziffer 24 des Beschlusses vom 8. Oktober 2018 [GB 4 CIV 19 2804] und in Ziffer 27 des Beschlusses vom 16. Oktober 2018 [GB 4 CIV 19 2803]). Dies haben sie jedoch unterlassen. Es er- scheint treuwidrig, sich im Nachhinein auf den Eröffnungsmangel der Beschlüsse zu berufen. Dieses Verhalten ist nicht zu schützen. 29.4 Damit liegen mit den Beschlüssen vom 8. Oktober 2018 und vom 16. Oktober 2018 zwei rechtsgültige Rechtsöffnungstitel vor, welche gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einen Arrestgrund begründen. 30. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden gutzuheissen. Die angefochtenen Entscheide vom 2. September 2019 (CIV 19 3175 und CIV 19 3178) sind aufzuhe- ben und die Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 (CIV 19 2804 und CIV 19 2803) sind durch das Betreibungsamt zu vollziehen. IV. 31. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzu- erlegen. Da das Obergericht die vorinstanzlichen Urteile aufhebt, sind auch die dor- tigen Prozesskosten neu zu verlegen (BK-STERCHI, N. 24 zu Art. 327 ZPO). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Anträgen in der Sache vollumfänglich durch. Damit haben die Beschwerdegegnerinnen als unterliegende Parteien die Gerichts- kosten zu tragen und der Beschwerdeführerin je eine Parteientschädigung zu ent- richten (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 32. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3175 werden der C.________ AG und jene von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3178 der D.________ GmbH auferlegt und mit den von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Vorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die C.________ AG und die D.________ GmbH werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin für vorgeschosse- ne erstinstanzliche Gerichtskosten je CHF 1‘000.00 zu ersetzen. 33. Die erstinstanzliche Parteientschädigung der Beschwerdeführerin wird in Anwen- dung von Art. 96 ZPO, Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie in analoger Anwendung des Kreisschreibens Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, in Kraft seit 1. Mai 2013, auf pauschal CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) im Verfahren CIV 19 3175 zu Lasten der C.________ AG und auf pauschal CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) im Verfahren CIV 19 3178 zu Lasten der D.________ GmbH festgelegt. 12 34. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.35; GebV SchKG] für die Beschwerdeverfahren ZK 19 470 und ZK 19 471 auf je CHF 1‘500.00, total ausmachend CHF 3‘000.00, bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat für das Verfahren ZK 19 470 einen Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 und für das Verfahren ZK 19 471 einen solchen von 2‘900.00 geleis- tet, total somit CHF 10‘400.00. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerde- führerin sind CHF 7‘400.00 aus der Kasse des Obergerichts zurückzuerstatten und die D.________ AG sowie die D.________ GmbH haben der Beschwerdeführerin je CHF 1‘500.00 an vorgeschossenen oberinstanzlichen Gerichtskosten zu erset- zen. 35. Die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen haben der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. 35.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Bei Arrestverfahren wird zudem das Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 betreffend Rechtsöffnungsverfahren analog beigezogen, da es sich ebenfalls um eine betreibungsrechtliche Summarsache mit entsprechend begrenzten Verfahrenskosten handelt und sich eine entsprechende Reduktion der Parteikosten rechtfertigt. Dieses Kreisschreiben sieht bei einem Streitwert zwischen CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 und bei anwaltlicher Vertretung die Ausrich- tung einer Parteientschädigung von CHF 1‘500.00 bis CHF 4‘000.00 und bei einem Streitwert zwischen CHF 600‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 eine solche von CHF 3‘500.00 bis CHF 6‘500.00 vor, wobei die Ansätze in oberer Instanz um 50% zu reduzieren sind. Die erwähnten Ansätze sind Pauschalgebühren, weshalb sie Entschädigungen für allfällig entstandene Auslagen und Mehrwertsteuer bereits umfassen. 35.2 Im Verfahren ZK 19 470 macht die Beschwerdeführerin ein Honorar von CHF 16‘287.50 zzgl. Spesen von CHF 9‘633.00 (CHF 35.00 Betreibungsregisterauszug + CHF 98.00 Wirtschaftl. Information + CHF 1‘000.00 Arrestkosten + CHF 1‘000.00 Einsprachevorschuss + CHF 7‘500.00 Vorschuss Beschwerdeverfahren) geltend (pag. 121). Diese Entschädigung erscheint gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 zu hoch und ist auf das entsprechend dem Streitwert von CHF 730‘745.00 (pag. 121) maximal vorgesehene Honorar von CHF 3‘250.00 zu kürzen. Demnach hat die unterliegende C.________ AG der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 470 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3‘250.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 13 Für die vorgeschossenen erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten wird die Beschwerdeführerin mit vorliegendem Entscheid bereits bei der Liquidation der Verfahrenskosten entschädigt. Die Kosten für den Arrestbefehl wird sie im Hauptverfahren (Arrestprosequierung) von der C.________ AG zurückfordern können. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinausgehend Auslagen geltend macht, können diese aufgrund der pauschalen Entschädigung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. 35.3 Im Verfahren ZK 19 471 macht die Beschwerdeführerin wiederum ein Honorar von CHF 16‘287.50 zzgl. Spesen von CHF 4‘650.00 (CHF 750.00 Arrestkosten + CHF 1‘000.00 Einsprachevorschuss + CHF 2‘900.00 Vorschuss Beschwerdeverfahren) geltend (pag. 119). Auch diese Entschädigung erscheint gestützt auf das Kreisschreiben Nr. 7 zu hoch und ist auf das entsprechend dem Streitwert von CHF 285‘098.00 (pag. 119) maximal vorgesehene Honorar von CHF 2‘000.00 zu kürzen. Demnach hat die unterliegende D.________ GmbH der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 471 eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Betreffend Spesen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 35.2 oben). 14 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerdeverfahren ZK 19 470 und ZK 19 471 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Entscheide des Regionalgerichts Bern- Mittelland CIV 19 3175 und CIV 19 3178 vom 2. September 2019 werden aufgehoben. 3. Die Arrestbegehren vom 15. Mai 2019 werden gutgeheissen und das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland wird angewiesen, den Arrest gestützt auf die beiden Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 (CIV 19 2803 und CIV 19 2804) zu vollziehen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3175 werden der C.________ AG und jene von CHF 1‘000.00 im Verfahren CIV 19 3178 der D.________ GmbH auferlegt und mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. Die C.________ AG und die D.________ GmbH werden verpflichtet, der Beschwerde- führerin je CHF 1‘000.00 für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten zu be- zahlen. 5. Die C.________ AG hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 19 3175 eine Parteientschädigung von CHF 3‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 6. Die D.________ GmbH hat der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 19 3178 eine Parteientschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden der C.________ AG und der D.________ GmbH im Umfang von je CHF 1‘500.00 auf- erlegt und mit den Kostenvorschüssen der Beschwerdeführerin verrechnet. Der Be- schwerdeführerin sind CHF 7‘400.00 aus der Gerichtskasse des Obergerichts zurück- zuerstatten. Die C.________ AG und die D.________ GmbH werden verurteilt, der Beschwerde- führerin je CHF 1‘500.00 für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten zu be- zahlen. 8. Die C.________ AG hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 470 eine Parteientschädigung von CHF 3‘250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 9. Die D.________ GmbH hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ZK 19 471 eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 10. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Beschwerdegegnerin 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ 15 - der Beschwerdegegnerin 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (unter Beilage einer Kopie der Arrestbefehle vom 16. Mai 2019 CIV 19 2803 und CIV 19 2804) Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 26. März 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rech- te gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. 16