5. Für die Gesuche um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung sowie um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘136.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschwerdegegner, v.d. Advokat Dr. C.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 10. Oktober 2019 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup