16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 424) wird abgewiesen. 4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.