Gemäss diesen Bestimmungen beläuft sich die maximale Parteientschädigung auf CHF 1‘000.00. Mit Blick auf die vorfrageweise Beurteilung der Vollstreckbarkeit des thailändischen Entscheids rechtfertigt es sich vorliegend, den Honorarrahmen gemäss Kreisschreiben Nr. 7 auszuschöpfen. Das von Advokat C.________ geforderte Honorar von CHF 1‘000.00 erscheint daher angemessen. Der geltend gemachte Auslagenersatz in der Höhe von CHF 54.80 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das oberinstanzliche Verfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘136.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.