Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen mit anwaltlicher Vertretung bei einem Streitwert bis CHF 50‘000.00 eine Parteientschädigung zwischen CHF 700.00 und CHF 2‘000.00 zuzusprechen. Für Verfahren vor zweiter Instanz beträgt die Parteientschädigung lediglich bis zu 50% der im Kreisschreiben erwähnten Beträge (Art. 7 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Gemäss diesen Bestimmungen beläuft sich die maximale Parteientschädigung auf CHF 1‘000.00.