30. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren (ZK 19 423) werden bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden (Art. 111 Abs. 1 ZPO).