28. Für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 15 VI. 29. Bei diesem Ausgang des Verfahren gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).