Ohne entsprechende Unterlagen bleibt die Prozessarmut des Beschwerdeführers fraglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehenden fehlenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Weil die Beschwerde – die sich nur bedingt mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und sich teilweise auf appellatorische Kritik beschränkt – offensichtlich unbegründet ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren auch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 Bst. b ZPO).