Gemäss seinen eigenen Angaben bezieht der Beschwerdeführer aktuell keine Sozialhilfe mehr (pag. 42). Zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen – insbesondere seinem Einkommen – liegen jedoch keine Unterlagen vor. Trotz zweimaliger Aufforderung (Verfügung vom 15. August 2019 Ziff. 5, pag. 54; Verfügung vom 27. August 2019 Ziff. 4, pag. 67) unterliess es der Beschwerdeführer, weitere Belege zu seiner Bedürftigkeit einzureichen. Ohne entsprechende Unterlagen bleibt die Prozessarmut des Beschwerdeführers fraglich.