STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 99 ZPO). Für die Verpflichtung zur Leistung einer Parteikostensicherheit vor oberer Instanz hätte der Beschwerdegegner folglich bereits während laufender Rechtsmittelfrist mitteilen müssen, er stelle im Falle einer Berufung ein Sicherstellungsgesuch (BGE 141 III 554 E. 2.5.2 f.; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 203 vom 24. August 2018 E. 9 ff.). 23. Das Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung ist demnach abzuweisen.