22. Keine Sicherheit zu leisten ist im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 99 Abs. 3 Bst. c ZPO). Vorliegend findet das summarische Verfahren Anwendung (Art. 251 Bst. a ZPO), wobei kein Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) gegeben ist. Damit kann der Beschwerdeführer nicht zur Leistung einer Parteikostensicherheit verpflichtet werden. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden, solange über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. a ZPO; HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl.