99 ZPO auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Bst. a), zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (Bst. b), Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet (Bst. c) oder wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen (Bst. d).