20. Der Beschwerdegegner stellte ein Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in angemessener Höhe (Rechtsbegehren Nr. 5; pag. 56). Dabei beruft er sich auf die Kautionsgründe von Art. 99 Abs. 1 Bst. b und Bst. c ZPO (pag. 59 f.). Der Beschwerdeführer liess sich zu diesem Antrag nicht vernehmen.