19. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 einen in der Schweiz vollstreckbaren, gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. Mit seinen Einwendungen dringt der Beschwerdeführer nicht durch, weshalb für den Betrag von CHF 49‘980.38 zzgl. Zins zu 7.5% auf CHF 42‘445.42 seit dem 22. März 2012 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 13 IV.