30 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). 18.5.5 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner finanziellen Situation in den Jahren 2012, 2015 und der Finanzkrise 2008, vermögen nichts am Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG und dem Fehlen zulässiger Einwendungen nach Art. 81 SchKG zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.