Das Vorgehen des Beschwerdegegners, die Schuld in CHF in Betreibung zu setzen, ist mithin nicht zu beanstanden. Betreffend die konkrete Umrechnung der Forderung von THB in CHF und die Berechnung des Betrags, für welchen die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, sowie dem geschuldeten Zins (auf dem Forderungsbetrag ohne Anwaltskosten von THB 3‘000.00 bzw. CHF 95.29) kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 30 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung).