Dies tat er vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Verjährungseinrede mithin nicht durch. 18.5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, die Forderung sei in CHF in Betreibung gesetzt worden, obwohl das Provinzgericht E.________ am 24. Mai 2012 die Schuld in THB festgelegt habe (pag. 37). Für die Einleitung der Betreibung ist die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Umrechnung einer auf Fremdwährung lautenden Schuld in CHF ist zwingend, wenn auf dem Weg der Schuldbetreibung vorzugehen ist