Dabei kann offen bleiben, ob die Verjährung nach Art. 127, Art. 137 f. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) oder nach thailändischem Recht zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdeführer keine kürzeren Verjährungsfristen nach thailändischem Recht geltend macht. Es würde jedoch am Beschwerdeführer liegen, bei Massgeblichkeit des ausländischen Rechts die entsprechenden Rechtsquellen darzutun, wenn er nach Art. 81 Abs. 1 SchKG die Verjährung anruft (Urteil des Bundesgerichts 5A_935/2015 vom 21. September 2016 E. 3.6.1). Dies tat er vorliegend jedoch nicht.