12 Die Verjährung muss nur angerufen, nicht jedoch durch Urkunden bewiesen werden. Im Rechtsöffnungsverfahren kann nur die Verjährung beachtet werden, die nach Erlass des Entscheids eingetreten ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 81 SchKG). Inwiefern die Verjährung der Forderung trotz Arrestverfahren (GB 7 f.) und Einleitung der Betreibung in casu eingetreten sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. Dabei kann offen bleiben, ob die Verjährung nach Art.