Dabei verweist er auf seine vor der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung der getilgten Forderungen, auf den angeblich höheren Wert seines im Jahr 2012 in Thailand gepfändeten Autos sowie auf den Nachfolgevertrag vom 1. März 2009. Der Beschwerdeführer legt jedoch keine Urkunden vor, welche die Tilgung der Schuld gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 belegen würden. Seine Ausführungen stellen – soweit sie überhaupt von Belang sind – reine Parteibehauptungen dar. Die Tilgung der gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 geschuldeten Forderung ist mithin nicht nachgewiesen.