18.5 18.5.1 Gestützt auf das Gesagte (vgl. Ziff. 17 ff. hiervor) stellt der Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. 18.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt. Dabei verweist er auf seine vor der Vorinstanz eingereichte Zusammenstellung der getilgten Forderungen, auf den angeblich höheren Wert seines im Jahr 2012 in Thailand gepfändeten Autos sowie auf den Nachfolgevertrag vom 1. März 2009.