der Entscheidbegründung). 18.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Schuld sei gemäss Nachfolgevertrag vom 1. März 2009 per 30. Juni 2009 getilgt worden. Der Wert des in Thailand beschlagnahmten Fahrzeugs sei viel zu gering eingeschätzt worden. Es gehe zudem nicht an, einen Betrag, der in THB geschuldet sei, in CHF einzutreiben. Die Forderung sei ferner verjährt, weil die Forderungsgrundlage der Investmentvertrag vom 8. August 2008 darstelle (pag. 36 f.). 18.4 Der Beschwerdegegner erklärt demgegenüber, der Beschwerdeführer behaupte erstmals, die Verjährung der Forderung sei eingetreten.