Die Gesamtforderung, für welche die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, betrage folglich CHF 49‘980.38. Der Zins von 7.5% sei gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________ lediglich auf dem Forderungsbetrag von THB 1‘578‘940.00 ab dem 22. März 2012, nicht jedoch auf den Anwaltskosten, geschuldet. Die Rechtsöffnung sei folglich für den Zins von 7.5% seit dem 22. März 2012 auf dem Betrag von CHF 42‘445.42 zu gewähren. Für die Betreibungskosten sei die Erteilung der Rechtsöffnung nicht notwendig (Art. 68 Abs. 2 SchKG; pag. 29 ff., S. 6 ff. der Entscheidbegründung).