11 THB 242‘712.00 überwiesen worden. Damit reduziere sich die Forderungssumme um diesen Betrag, womit eine Restforderung von THB 1‘570‘437.00 zzgl. Anwaltskosten von THB 3‘000.00 verbleibe. Der Wechselkurs für THB habe am 4. März 2019, dem Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 51 III 180 E. 4), 3.17651 betragen. Die Gesamtforderung, für welche die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, betrage folglich CHF 49‘980.38. Der Zins von 7.5% sei gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.________