Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 2. August 2019 betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss die Tilgung der Schuld geltend gemacht. Die von ihm ins Recht gelegten Beilagen würden jedoch nicht beweisen, dass die Schuld seit Erlass des thailändischen Entscheids getilgt oder gestundet worden sei. Der Beschwerdeführer begnüge sich mit blossen Behauptungen, ohne diese mit Urkunden zu beweisen. Die definitive Rechtsöffnung sei folglich zu erteilen. Gemäss Entscheid des Provinzgerichts E.__