Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art. 80 SchKG und von rechtsgültigen Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG beschränkt. Zur Prüfung der inhaltlichen Korrektheit eines Rechtsöffnungstitels ist der Rechtsöffnungsrichter demgegenüber nicht befugt (BGE 135 III 315 E. 2.3). 18.2 Die Vorinstanz hielt im Entscheid vom 2. August 2019 betreffend die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung fest, der Beschwerdeführer habe sinngemäss die Tilgung der Schuld geltend gemacht.