18. 18.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für ausländische Entscheide, welche gemäss dem IPRG zu vollstrecken sind (STAEHELIN, a.a.O., N. 30 zu Art. 81 SchKG). Im Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ist die Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf die Prüfung des Vorliegens eines Rechtsöffnungstitels i.S. von Art.