27 Abs. 3 IRPG) des ins Recht gelegten thailändischen Entscheids. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, anderweitige Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IPRG nachzuweisen. 17.6 Zusammengefasst sind die Voraussetzungen zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des thailändischen Entscheids nach Art. 25 ff. IPRG erfüllt. Der Entscheid des Provinzgerichts E.________ vom 24. Mai 2012 ist anzuerkennen und vorfrageweise für vollstreckbar zu erklären.