10 erfolgt, weil ihm hierzu das notwendige Geld gefehlt habe (pag. 16 f.). Der Beschwerdeführer hätte folglich die Möglichkeit gehabt, gegen den Entscheid des Provinzgerichts E.________ ein Rechtsmittel einzureichen, um den Entscheid zumindest vor oberer Instanz in Frage zu stellen. Nach Pfändung seines Fahrzeugs hätte er ferner Widerspruch einlegen können, mit der Begründung, zu keiner Zeit von der Klage vor dem Provinzgericht E.________ erfahren zu haben (GB 25). Auch diese Frist nutzte der Beschwerdeführer nicht.